Allgemeine Verkaufs­bedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der bogason GmbH (Stand: 19.07.2021)

I. Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedarf. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Geschäfts-bedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringen.

II. Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt

1. Unsere Angebote gegenüber dem Besteller sind unverbindlich. Insbesondere erfolgen unsere Angebote unter dem Vorbehalt ausreichender Liefermöglichkeiten und vorbehaltlich von Schreib-, Kalkulations- oder sonstigen Irrtümern. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen oder auf Seiten unserer Internet-Homepage enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Außerdem behalten wir uns technisch erforderliche Änderungen vor. Dies gilt insbesondere bei speziell gefertigten Artikeln.
2. Die Bestellung des Bestellers gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebots erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn wir sie in schriftlicher Form, per Telefax oder E-Mail bestätigt haben.
3. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien sind weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren.
4. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe gewährleisten diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB bzw. keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Produkte im Sinne von § 443 BGB dar.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Zu diesen Preisen kommen zusätzlich die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie die Kosten für die für einen ordnungsgemäßen Versand notwendige Verpackung, die Transportkosten ab unserem Werk oder ab unserem Lager, die Rollgeldkosten und - soweit vereinbart - die Kosten der Transportversicherung hinzu. Bei Auslandslieferungen können anderweitige länderspezifische Abgaben hinzukommen.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages betriebsexterne Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Marktpreisänderungen eintreten und sich auf die Gesamtkosten der Ware auswirken. Dies werden wir dem Kunden unter Berücksichtigung der einzelnen Kostenelemente und deren Bedeutung für den Gesamtpreis auf Verlangen nachweisen.
3. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, von uns nicht bestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruht.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.
6. Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, ein vom Besteller begebener Wechsel durch den Besteller nicht bezahlt wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.

IV. Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug

1. Vereinbarte Lieferfristen gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Werden dennoch vereinbarte Lieferfristen aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Nachfristsetzung mit der Erklärung verbunden war, dass der Besteller nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurücktritt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
2. Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, sind wir - soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert sind - berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen. Wird durch solche Hindernisse die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
3. In jedem Verzugsfall ist unsere Schadensersatzpflicht nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. VII. 1 bis 6 begrenzt.
4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferung Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

V. Gefahrübergang, Transport- und Verpackungskosten

1. Die Wahl des Versandweges und der Verpackung erfolgt durch uns, falls darüber keine besonderen Vereinbarungen in schriftlicher Form, per Telefax oder per E-Mail getroffen werden.

VI. Rechte des Bestellers bei Mängeln

1. Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns gegenüber vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Ware durch den Besteller unter Angabe des Lieferscheindatums und der Auftragsnummer schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Verkäufer hat die Pflicht, erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung, zu prüfen, ob die gelieferte Ware mangelfrei ist und für die vorgesehene Verwendung geeignet ist. Nach drei Monaten ab dem Übergang der Gefahr auf den Besteller gemäß Ziffer V. 1. sind Rügen von offenen oder versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als verspätet. Bei einer gemäß Ziff. VI. 1 Satz 1 bis 4 verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Besteller seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von uns arglistig verschwiegen worden.
2. Im Fall von Mängeln an von uns gelieferten Waren sind wir nach unserer Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist, die mit der Erklärung verbunden war, dass der Besteller nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurücktritt, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, verstreichen lassen oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Soweit der Besteller wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen hat, richtet sich unsere Haftung hierfür nach Ziff. VI.1, Ziff. VII. 1 bis 6 und Ziff. VIII.
3. Die in Ziff. VI. 2. aufgeführten Rechte sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material und Arbeitskosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

VII. Haftung

1. Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder
b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Abweichend von Ziff. VII. 1 a) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.
2. Haften wir gemäß Ziffer VII. 1. a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafe Ansprüchen Dritter entstehen.
3. Haften wir gemäß Ziffer VII. 1. a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Haftung der Höhe nach auf max. 5 Mio. € pro Schadensfall, jedoch auf höchstens 10 Mio. € per anno begrenzt.
4. Die vorstehenden in Ziffer VII. 1. bis 3. genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder, wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern VII. 1.-4. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder gemäß Ziffer VII. 1.-5. eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Verjährung von Ansprüchen

1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern VIII. 2. bis 5. etwas anderes ergibt.
2. Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, spätestens aber 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben.
3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von 5 Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
4. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziff. VIII 1 bis 3 und 5 getroffenen Regelungen.
5. Die in Ziff. VIII 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer VIII. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

IX. Rücknahmen

1. Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Ware bedarf unserer vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung. Liegt eine solche Zustimmung vor, muss die Rücksendung der Ware frachtfrei und in ordnungsgemäßen Zustand unter der Angabe von Rechnungsnummer und –Datum erfolgen. Der Nettowarenwert muss mindestens EUR 100,00 erreichen. Die Bearbeitungskosten betragen je nach Art und Umfang der Rücksendung 20-30 % des Warenwertes, mindestens jedoch EUR 50,00. Beschädigungen am Produkt selbst oder an der Verpackung führen zu entsprechend höheren Abzügen.

X. Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
3. Der Besteller darf die in unserem Eigentum stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner - jeweils wirksam - im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
4. Der Besteller tritt an uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in Ziffer X. 1 genannten Ansprüche schon jetzt alle - auch künftig entstehenden und bedingten - Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
5. Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.
6. Auf unser Verlangen hat der Besteller seine an uns abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Besteller an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen jedoch solange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers nicht gestellt wurde und der Besteller seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
8. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt durch den Besteller stets für uns, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Besteller ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinen Kunden, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte befugt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab. Wenn der Besteller die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Waren an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
9. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen bis zur Höhe des Wertes unserer Waren zur Sicherung unserer Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung unserer Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10 % des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, sind wir - unbeschadet uns zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferten Waren zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der von uns gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber uns bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

XI. Abtretungsverbot

1. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Besteller seine Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfänden; § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Außenwirtschaftsrecht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Lemgo, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben jedoch das Recht, Klage gegen einen Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.
2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Besteller oder zwischen uns und Dritten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG - Wiener UN-Kaufrecht) und des deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Der Kunde verpflichtet sich, die deutschen bzw. EU-weit geltenden Gesetze und Vorschriften im Außenwirtschaftsrecht einzuhalten. Einblick in die einschlägigen Vorschriften können aktuell unter www.bafa.de vorgenommen werden.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Wir speichern Daten unserer Besteller im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

XIV. Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen ansonsten nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen.

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